Mehrere Tätigkeitsstätten
Wer regelmäßig an verschiedenen Standorten arbeitet, muss zuerst bestimmen, welche davon die erste Tätigkeitsstätte ist. Fahrten zu den übrigen folgen anderen Regeln.
Excel Vorlagen & Rechner
Berechnet die Entfernungspauschale lokal im Browser - ohne Speicherung und mit Formel-Erklärung.
Seit 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale 0,38 € je vollem Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Gerechnet wird nur die einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, multipliziert mit den tatsächlichen Arbeitstagen vor Ort. Das Ergebnis sind mögliche Werbungskosten – nicht die Auszahlung und nicht die Steuerersparnis.
Vereinfachte Berechnung nach § 9 EStG. Sonderfälle wie mehrere Tätigkeitsstätten, Sammelpunkte, doppelte Haushaltsführung, Behinderung oder Arbeitgeberleistungen sind nicht abgebildet.
Der Rechenweg ist absichtlich schlicht, weil die gesetzliche Regel selbst schlicht ist. Zuerst wird die eingegebene Entfernung auf volle Kilometer abgerundet: Aus 18,7 km werden 18 km, denn angefangene Kilometer zählen nicht mit. Diese Zahl wird mit den Arbeitstagen vor Ort und dem Kilometersatz von 0,38 € multipliziert. Das Ergebnis erscheint als „rechnerische Pauschale“.
Im zweiten Schritt prüft der Rechner den Höchstbetrag. Wer den eigenen oder einen überlassenen Pkw nutzt, ist von der Begrenzung auf 4.500 € regelmäßig nicht betroffen – das Feld weist dann ausdrücklich „keine 4.500-€-Deckelung“ aus. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln, Fahrrad oder zu Fuß wird der Betrag dagegen auf 4.500 € gekappt. Für Nutzerinnen öffentlicher Verkehrsmittel gibt es eine Besonderheit: Liegen die tatsächlichen Ticketkosten über der gekappten Pauschale, ist der höhere Betrag maßgeblich. Genau dafür gibt es das vierte Eingabefeld.
| Feld | Was hineingehört | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Einfache Entfernung in km | Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – eine Richtung, nicht Hin- und Rückweg. | Die Tagesstrecke eintragen und dadurch den Ansatz verdoppeln. |
| Arbeitstage vor Ort | Nur Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wurde. | Alle Werktage des Jahres eintragen, obwohl Urlaub, Krankheit und Homeoffice dazwischenliegen. |
| Verkehrsmittel | Pkw, öffentliche Verkehrsmittel oder sonstige – die Auswahl steuert allein die Höchstbetragsprüfung. | Annehmen, die Wahl des Verkehrsmittels ändere den Kilometersatz. Das tut sie nicht: 0,38 € gelten unabhängig davon. |
| ÖPNV-Kosten pro Jahr | Die tatsächlich gezahlten Ticketkosten, wenn sie höher liegen als die gedeckelte Pauschale. | Das Feld auch bei Pkw-Nutzung füllen – dort bleibt es wirkungslos. |
Der ausgewiesene Betrag sind Werbungskosten, keine Erstattung. Er mindert das zu versteuernde Einkommen, nicht die Steuerschuld unmittelbar. Wie viel davon tatsächlich ankommt, hängt vom persönlichen Steuersatz und vom gesamten Steuerfall ab – ein Rechner ohne Kenntnis der übrigen Einkünfte kann das nicht beantworten.
Eine zweite Einordnung ist ebenso wichtig: Werbungskosten wirken sich erst aus, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a EStG übersteigen. Dieser Pauschbetrag wird ohne Nachweis berücksichtigt. Liegt die berechnete Entfernungspauschale zusammen mit allen übrigen Werbungskosten darunter, ändert der Eintrag in der Steuererklärung nichts – oberhalb dieser Schwelle zählt dagegen jeder zusätzliche Euro.
Für Schichtbeschäftigte lohnt der Blick auf die Tageszahl besonders. Wer im Wechseldienst arbeitet, kommt selten auf die 220 Tage einer klassischen Fünf-Tage-Woche, dafür manchmal auf Wochenendfahrten, die im Kalender leicht untergehen. Der veröffentlichte Dienstplan ist hier die verlässlichere Quelle als die Erinnerung.
Beispiel 1 – Schichtdienst mit dem Pkw. Die Wohnung liegt 18,7 km von der Klinik entfernt, der Dienstplan weist für das Jahr 208 Tage mit Anwesenheit vor Ort aus. Gerechnet wird mit 18 vollen Kilometern: 18 × 208 × 0,38 € = 1.422,72 €. Weil ein eigener Pkw genutzt wird, greift die Deckelung auf 4.500 € regelmäßig nicht.
Beispiel 2 – lange Strecke mit der Bahn. 62 km einfache Entfernung, 220 Arbeitstage vor Ort. Rechnerisch ergibt das 62 × 220 × 0,38 € = 5.183,20 €. Da hier öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden, wird der Betrag auf 4.500 € begrenzt. Liegen die tatsächlichen Ticketkosten allerdings über diesem Wert – bei einer Fernstrecken-Jahreskarte durchaus möglich –, ist der höhere tatsächliche Betrag maßgeblich; im Rechner wird er über das ÖPNV-Feld berücksichtigt.
Der Vergleich zeigt, welcher Wert am stärksten wirkt: Zwanzig zusätzliche Arbeitstage bringen in Beispiel 1 rund 137 € mehr Werbungskosten. Zehn Kilometer mehr Entfernung bringen dort rund 790 €. Die Entfernung ist der größere Hebel – umso wichtiger ist es, die kürzeste Straßenverbindung sauber zu ermitteln.
Der Rechner bildet den Regelfall ab. Diese Konstellationen erfordern eine gesonderte Betrachtung und sind bewusst nicht eingebaut:
Wer regelmäßig an verschiedenen Standorten arbeitet, muss zuerst bestimmen, welche davon die erste Tätigkeitsstätte ist. Fahrten zu den übrigen folgen anderen Regeln.
Treffpunkte, von denen aus gemeinsam weitergefahren wird, und großflächige Einsatzgebiete werden steuerlich eigenständig behandelt.
Familienheimfahrten und die Kosten der Zweitwohnung folgen eigenen Regeln und sind hier nicht abgebildet.
Ein Jobticket, ein Fahrtkostenzuschuss oder ein Dienstwagen können den abziehbaren Betrag mindern oder ganz entfallen lassen.
Für Menschen mit bestimmten Graden der Behinderung sieht das Gesetz abweichende, häufig günstigere Regelungen vor.
Wer mit seinem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, profitiert von Werbungskosten nicht in gleicher Weise; hierfür existiert eine gesonderte Regelung.
Nachprüfbar
Methodik: Rechnung: volle Kilometer × Vor-Ort-Tage × 0,38 €. Für andere Verkehrsmittel als den Pkw wird der allgemeine Höchstbetrag vereinfacht berücksichtigt; höhere tatsächliche ÖPNV-Kosten können maßgeblich sein. Die Beispielrechnungen sind mit den Feldern des Rechners nachvollziehbar.
Quellen zuletzt geprüft am 19. Juli 2026. Rechts- und Steuerinformationen sind eine allgemeine Orientierung und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Fragen aus der Praxis
Redaktioneller Hinweis: Betreiber dieser Website ist die Kalibytes GmbH. Produkt-, Preis- und Bewertungsangaben zu Aplano werden anhand der verlinkten Anbieter- und Drittquellen geprüft. Die Einordnung ist auf den Nutzen für Dienstplanungsteams ausgerichtet.