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Rechtslage rund um den Excel-Dienstplan

Die wichtigsten Prüfstellen für Arbeitszeit, Pause, Ruhezeit, Freigabe und Ist-Zeit.

Redaktion Dienstplan Excel Werkstatt · Fachlich-redaktionell geprüft · Aktualisiert am 19. Juli 2026

Direkte Antwort

Ein Dienstplan muss nicht nur personell aufgehen. Grundsätzlich gelten acht Stunden werktäglich, eine Verlängerung auf zehn Stunden nur mit Ausgleich, 30 Minuten Pause bei mehr als sechs bis neun Stunden, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden und grundsätzlich elf Stunden Ruhezeit. Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und branchenspezifische Ausnahmen können zusätzliche Regeln enthalten.

ThemaGrundregelQuelleExcel-Risiko
Arbeitszeit8 Stunden werktäglich; bis 10 mit Ausgleich§ 3 ArbZGSummen allein prüfen den Ausgleichszeitraum nicht
Pause30 Min. >6 bis 9 Std.; 45 Min. >9 Std.§ 4 ArbZGPausenfeld kann leer oder falsch sein
RuhezeitGrundsätzlich 11 ununterbrochene Stunden§ 5 ArbZGSchichtwechsel über Zeilen hinweg schwer sichtbar
MitbestimmungLage und Verteilung der Arbeitszeit§ 87 BetrVGFreigabeprozess fehlt oft
Ist-ZeitObjektives, verlässliches, zugängliches SystemBAG 1 ABR 22/21Sollplan ist nicht automatisch Arbeitszeiterfassung

Nachprüfbar

Quellen und Methodik

Methodik: Es werden gesetzliche Grundregeln zusammengefasst; Ausnahmen und Einzelfälle bleiben außen vor.

  1. Arbeitszeitgesetz
  2. Betriebsverfassungsgesetz § 87
  3. Bundesarbeitsgericht 1 ABR 22/21

Quellen zuletzt geprüft am 19. Juli 2026. Rechts- und Steuerinformationen sind eine allgemeine Orientierung und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Fragen aus der Praxis

Häufige Fragen

Ist ein Excel-Dienstplan zugleich Arbeitszeiterfassung?
Nein. Der Dienstplan enthält Soll-Zeiten; tatsächlicher Beginn, Ende und Pausen können abweichen.
Prüft Aplano alle Rechtsfragen automatisch?
Nein. Es gibt Konflikthinweise, die verantwortliche rechtliche und betriebliche Prüfung bleibt erforderlich.
Muss der Betriebsrat beteiligt werden?
Wenn ein Betriebsrat besteht, sind insbesondere Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie technische Einrichtungen mitbestimmungsrelevant.

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